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   BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85   

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BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85 (https://dejure.org/1985,3131)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1985 - 2 C 23.85 (https://dejure.org/1985,3131)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1985 - 2 C 23.85 (https://dejure.org/1985,3131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfefähige Aufwendungen - Anrechnung von Krankenkassenleistungen - Beamter - Zahnärztliche Leistungen - Materialkosten - Laborkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Die Möglichkeit derartiger Unterschiede hinsichtlich der Berücksichtigung einzelner Aufwendungen im Beihilferecht einerseits und im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits folgt gerade aus der grundsätzlich unterschiedlichen Konzeption dieser Systeme (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; vgl. auch Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 39.83 - zur beihilferechtlichen Zergliederung der Aufwendungen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Krankenkassenleistungen als Sachleistungssurrogat).

    Dann wäre es Sache des Verordnungsgebers, durch Änderung der rechtsungültigen Vorschrift der ihm erteilten Ermächtigung auf der Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerecht zu werden (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]).

    Weiter hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die in BVerwGE 60, 212 (223) [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] abgedruckte Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts aber dargelegt, daß dies nicht die Verpflichtung des Dienstherrn ausschließe, die von ihm getroffene Regelung in gewissen zeitlichen Abständen zu prüfen und, wenn es die Fürsorge erfordere, entsprechende systemgerechte Änderungen oder Ergänzungen des Beihilferechts vorzunehmen; hierbei habe er einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen er aus Gründen des allgemeinen Wohls auch die Haushaltslage nicht außer Betracht lassen dürfe.

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Umfang des Beihilfeanspruchs eines Beamten bei Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschließlich entstandener Material und Laborkosten (§ 7 Abs. 2 HBeihVO; wie Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, und vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 -).

    Wie der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) im einzelnen unter Heranziehung der bisherigen, der Preisentwicklung im Bereich des Zahnersatzmaterials und der zahntechnischen Laborkosten Rechnung tragende Regelungen über die Beihilfefähigkeit von bestimmten zahnärztlichen Sonderleistungen ausgeführt und der erkennende Senat sich im Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 47.84 - zu eigen gemacht hat, liegt der Regelung der Nr. 8 Abs. 2 BhV, die mit § 7 Abs. 2 HBeihVO inhaltlich übereinstimmt, die Annahme zugrunde, daß die Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Kosten für Materialaufwand und -bearbeitung in dem Maße beihilfefähig sein sollen, in dem sie ihrem Gegenstand nach als notwendig und in ihrer Ausführung als angemessen anzusehen sind.

    Ferner ist der Senat den folgenden Ausführungen im angeführten Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - beigetreten:.

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 47.84

    Beihilfeanspruch eines Beamten - Zahnärztliche Leistungen - Materialkosten -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Umfang des Beihilfeanspruchs eines Beamten bei Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschließlich entstandener Material und Laborkosten (§ 7 Abs. 2 HBeihVO; wie Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, und vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 -).

    Wie der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) im einzelnen unter Heranziehung der bisherigen, der Preisentwicklung im Bereich des Zahnersatzmaterials und der zahntechnischen Laborkosten Rechnung tragende Regelungen über die Beihilfefähigkeit von bestimmten zahnärztlichen Sonderleistungen ausgeführt und der erkennende Senat sich im Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 47.84 - zu eigen gemacht hat, liegt der Regelung der Nr. 8 Abs. 2 BhV, die mit § 7 Abs. 2 HBeihVO inhaltlich übereinstimmt, die Annahme zugrunde, daß die Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Kosten für Materialaufwand und -bearbeitung in dem Maße beihilfefähig sein sollen, in dem sie ihrem Gegenstand nach als notwendig und in ihrer Ausführung als angemessen anzusehen sind.

    In dem angeführten Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 47.84 - hat der Senat die auf den Bundesbereich bezogene Annahme des dortigen Berufungsgerichts, daß die Zahnärzte Ende 1979/Anfang 1980 bei zahnprothetischen Behandlungen allein für ihre ärztlichen Leistungen kaum noch nach dem dreifachen, sondern meist bereits nach dem vierfachen Satz der Gebührenordnung liquidiert hätten, so daß für die Labor- und Materialkosten generell regelmäßig keine Beihilfe gewährt worden sei, für näherer Aufklärung bedürftig erachtet und weiter ausgeführt:.

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 48.84

    Beihilfe, Beamte: Anrechnung von Krankenkassenleistungen

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Anrechnung von Krankenkassenleistungen auf beihilfefähige Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 HBeihVO nur, soweit sie für diese Aufwendungen gewährt werden (wie BVerwG 2 C 48.84).

    Der Senat hat im Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 48.84 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) die entsprechende Berechnungsweise bei Anwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - in der Fassung vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67, ber. S. 107) gebilligt.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Der erkennende Senat hat demgemäß schon im Beschluß vom 20. November 1981 - BVerwG 2 B 65.81 - u.a. ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich zwar nicht geboten sei, die Beihilfen nach den für die Besoldung geltenden Grundsätzen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen und gegebenenfalls zu erhöhen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; § 14 BBesG).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Dabei fällt ins Gewicht, daß das geltende Beihilferecht von einer zumutbaren, einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckenden Eigenvorsorge des Beamten ausgeht, die dieser insbesondere durch den Abschluß einer dem Beihilfeanspruch angepaßten Krankenversicherung treffen kann und vielfach trifft (vgl. BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80]; BVerwGE 57, 336 [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 25/76] sowie Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Dabei fällt ins Gewicht, daß das geltende Beihilferecht von einer zumutbaren, einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckenden Eigenvorsorge des Beamten ausgeht, die dieser insbesondere durch den Abschluß einer dem Beihilfeanspruch angepaßten Krankenversicherung treffen kann und vielfach trifft (vgl. BVerfGE 58, 68 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80]; BVerwGE 57, 336 [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 25/76] sowie Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ).
  • BVerwG, 13.03.1980 - 6 C 1.79

    Nachrangigkeit beamtenrechtlicher Beihilfen gegenüber Leistungen der

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Nur insoweit ist Raum für die der Vorschrift zugrundeliegende Erwägung, daß der Beihilfeberechtigte keiner Hilfeleistung in Form von Beihilfen bedarf, soweit er sich auf andere Weise von den im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall entstehenden Aufwendungen befreien kann (vgl. BVerwGE 60, 88 [BVerwG 13.03.1980 - 6 C 1/79]).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 39.83

    Stationäre Heilbehandlung - AOK - Mitgliedschaft - Sachleistungssurrogat

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Die Möglichkeit derartiger Unterschiede hinsichtlich der Berücksichtigung einzelner Aufwendungen im Beihilferecht einerseits und im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits folgt gerade aus der grundsätzlich unterschiedlichen Konzeption dieser Systeme (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]; vgl. auch Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 39.83 - zur beihilferechtlichen Zergliederung der Aufwendungen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Krankenkassenleistungen als Sachleistungssurrogat).
  • BVerwG, 20.11.1981 - 2 B 65.81

    Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten ohne Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 20 i.V.m

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 23.85
    Der erkennende Senat hat demgemäß schon im Beschluß vom 20. November 1981 - BVerwG 2 B 65.81 - u.a. ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich zwar nicht geboten sei, die Beihilfen nach den für die Besoldung geltenden Grundsätzen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen und gegebenenfalls zu erhöhen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; § 14 BBesG).
  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 24.81
  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.81, Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 23.85 - DÖD 86, 110; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 47.84 - DÖD 86, 94.

    Zum traditionellen Verständnis von bewusst ungedeckten Kostenrisiken vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44, andererseits BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - II C 4.69 - Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2; Urteil vom 21. März 1976 - 6 C 25.76 -, Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -, Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 23.85 -, DÖD 86, 110; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 47.84 -, DÖD 86, 94, Die Verfassungswidrigkeit der Kostendämpfungspauschale beruht gerade darauf, dass der die Fürsorgepflicht auslösende Tatbestand, nämlich eine prinzipiell versicherbare Aufwendung aus krankheitsbedingten Umständen, bewusst vom Dienstherrn so geregelt wird, dass dem Beihilfeberechtigten ein Teil der verfassungsverbürgten Hilfeleistung gezielt vorenthalten wird.

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

    BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.81, Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 23.85 - DÖD 86, 110; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 47.84 - DÖD 86, 94.

    Zum traditionellen Verständnis von bewusst ungedeckten Kostenrisiken vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44, andererseits BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - II C 4.69 - Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2; Urteil vom 21. März 1976 - 6 C 25.76 -, Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1985 - 6 C 24.84 -, Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 23.85 -, DÖD 86, 110; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 47.84 -, DÖD 86, 94, Die Verfassungswidrigkeit der Kostendämpfungspauschale beruht gerade darauf, dass der die Fürsorgepflicht auslösende Tatbestand, nämlich eine prinzipiell versicherbare Aufwendung aus krankheitsbedingten Umständen, bewusst vom Dienstherrn so geregelt wird, dass dem Beihilfeberechtigten ein Teil der verfassungsverbürgten Hilfeleistung gezielt vorenthalten wird.

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 48.84

    Beihilfe, Beamte: Anrechnung von Krankenkassenleistungen

    Da hiernach schon bei Zugrundelegung der in Nr. 8 Abs. 2 BhV vorgesehenen Begrenzung des beihilfefähigen Betrages der Klage zu Recht stattgegeben worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die in anderen Verfahren umstrittene Frage der Rechtmäßigkeit dieser Begrenzung (vgl. dazu Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - sowie vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84, BVerwG 2 C 23.85 -).
  • LSG Sachsen, 13.06.2019 - L 3 AS 352/18

    Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer

    Denn § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der § 78 SGG entspricht, besage nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 C 23/85 - NVwZ 1987, 320 f. = juris Rdnr. 11, m. w. N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO [24. Aufl., 2018], Vorb § 68 Rdnr. 8; vgl. hierzu auch Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung [35. Erg.-Lfg., Sept. 2018], § 68 Rdnr.34).
  • VGH Hessen, 28.01.1987 - 1 UE 111/86

    Begrenzung der Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Sonderleistungen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 18.09.1985 - 2 C 23.85 - das Urteil des erkennenden Senats vom 27.07.1984 - I OE 42/82 - aufgehoben, soweit es das Begehren des Klägers auf Beihilfe zu Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen sowie den Kostenpunkt betrifft.

    Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO erweist sich in dem Umfange, in dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1985 - 2 C 23.85 - zurückverwiesen worden ist, nämlich hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Beihilfe zu den weiteren Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen, die den Rahmen des § 7 Abs. 2 HBeihVO übersteigen, als begründet.

  • LSG Sachsen, 03.11.2016 - L 3 AL 111/14

    Recht der Arbeitsförderung

    Denn § 68 der der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der § 78 SGG entspricht, besage nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 C 23/85 - NVwZ 1987, 320 f. = juris Rdnr. 11, m. w. N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO [21. Aufl., 2015], Vorb § 68 Rdnr. 8; Rennert, in: Eyermann, VwGO [14. Aufl. 2014]).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 46.84

    Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen unter

    Da hiernach schon bei Zugrundelegung der in Nr. 8 Abs. 2 BhV vorgesehenen Begrenzung des beihilfefähigen Betrages der Klage zu Recht stattgegeben worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die in anderen Verfahren umstrittene Frage der Rechtmäßigkeit dieser Begrenzung (vgl. dazu Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - sowie vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84, BVerwG 2 C 23.85 -).
  • LSG Sachsen, 19.01.2023 - L 3 AS 1188/16
    Denn § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der § 78 SGG entspricht, besage nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 C 23/85 - NVwZ 1987, 320 f. = juris Rdnr. 11, m. w. N.; vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO [28. Aufl., 2022], Vorb § 68 Rdnr. 8, m. w. N; Wöckel, in: Eyermann, VwGO [16. Aufl. 2022], § 68 Rdnr. 21, m. w. N.).
  • VGH Hessen, 08.11.1989 - 1 UE 3123/87

    Beihilfe: Kosten der Fahrradanmietung nicht beihilfefähig

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.01.1987 -- 1 UE 111/86 -- (HessVGRspr. 1987, 43 = HSGZ 1987, 325) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 18.09.1985 -- 2 C 23.85 -- (ZBR 1986, 164 = DÖD 1986, 110) und vom 18.06.1980 (BVerwGE 60, 212, 214) gefolgt ist, wonach ein Beihilfeberechtigter nicht die Verpflichtung des Dienstherrn verlangen kann, daß für seine beihilfefähigen Aufwendungen ein höherer Bemessungssatz angewandt wird, als er in den Beihilfevorschriften festgelegt ist.
  • VGH Hessen, 07.07.1993 - 1 UE 270/87

    Beihilfefähigkeit der Mehraufwendungen für Krankenhausbehandlung des nicht

    Was hierunter zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 23.85 - (ZBR 1986, 164 = DÖD 1986, 110) wie folgt umschrieben:.
  • SG Hamburg, 11.07.2018 - S 44 AL 91/15
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